Qualität und Spektrum
Der Oberbegriff „Rechtspsychologie“ beinhaltet ein sehr breites Spektrum der psychologischen Praxis und Forschung überall dort, wo Psychologie und Rechtswesen zusammentreffen.
Unsere Arbeit konzentriert sich vornehmlich auf zwei Bereiche: Zum einen die Forensische Psychologie, die Fragen im Rahmen von Gerichtsprozessen mittels psychologisch-wissenschaftlicher Verfahren untersucht und beantwortet. Zum andern die Kriminalpsychologie, die sich mit Fragestellungen rund um die Themen Kriminalität und kriminellem Verhalten beschäftigt.
Seit über zehn Jahren stellen wir unsere fachliche Expertise in den Dienst von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden.
Qualität steht für uns an erster Stelle. Die vom Bundesgerichtshof formulierten Mindestanforderungen an forensische Gutachten setzen einen gültigen Maßstab. Darüber hinaus jedoch streben wir im Team nach maximaler Qualität. Die Basis unserer Gutachten ist neben langjähriger Erfahrung eine bestmögliche wissenschaftliche Fundierung unter Berücksichtigung der neuesten Forschungsergebnisse. Ferner sichern wir die Qualität unserer Arbeit durch anonymisierte Fallbesprechungen im Team.
Unser Spektrum umfasst zivilrechtliche wie strafrechtliche Themen:
- Glaubhaftigkeitsanalysen der Aussagen von Zeugen und Opfern
- Kriminalitätsprognosen sowie Rückfallprognosen bei Straftätern
- Beurteilung der Schuldfähigkeit
- Familienrechtliche Fragen zu Sorge- und Umgangsrecht nach Trennung und Scheidung. Sofern vom jeweiligen Gericht explicit angegeben, bieten wir im Zuge der Begutachtung eine lösungsorientierte Beratung für hochkonflikthafte Eltern an, um auf eine Befriedung der Situation zum Wohle des Kindes hinzuwirken
- Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Prüfung möglicher Kindeswohlgefährdung
- Prüfung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch
- Prüfung bei Verdacht auf sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Wir haben Sie angeschrieben
Sie haben von uns eine Einladung zu einem Gespräch erhalten? Selbstverständlich ist Ihre Teilnahme freiwillig. Wir empfehlen jedoch generell, die Gelegenheit wahrzunehmen. Unsere Arbeit im Auftrag der Justiz dient der Problemlösung und ist letztendlich die Grundlage einer bestmöglichen richterlichen Entscheidung. Soweit es möglich ist, sind unsere Gutachten in einer allgemeinverständlichen Sprache formuliert, damit wissenschaftliches Vorgehen, Analysen und Schlussfolgerungen auch für für Leser ohne Fachkenntnisse nachvollziehbar und transparent sind.
Jedoch muss die schriftliche Darlegung unserer Arbeit eine sprachliche Genauigkeit aufweisen, die das methodische Vorgehen exakt widerspiegelt und der wissenschaftlichen Güte entspricht. Daher sind einer durchgehenden Formulierung in Alltagssprache Grenzen gesetzt. Sollten Sie eine Einladung nicht wahrnehmen können, bitten wir darum, uns rechtzeitig zu informieren. Es ist uns ein Anliegen, Termine zeitlich so zu organisieren, dass es mit Ihren beruflichen oder privaten Alltagsverpflichtungen vereinbar ist.
Schweigepflicht
Wie für Mediziner gilt auch für Psychologen die Schweigepflicht. Allerdings haben wir die Verpflichtung, alles, was in einer Vernehmung gesprochen wird, dem Gericht mitzuteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn es für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Es gilt aber auch dann, wenn es sich beispielsweise um eine Straftat in einem ganz anderen Zusammenhang handelt. Die Schweigepflicht gilt also nicht in Bezug auf das beauftragende Gericht.
Manchmal ist es erforderlich, weitere Personen zu befragen. In solchen Fällen werden wir von Ihnen ein schriftliches Einverständnis einholen.
Selbstverständlich sind wir zu absoluter Neutralität verpflichtet. Sollten Sie im Vorfeld einer Vernehmung Ängste oder Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Lehre, Schulungen und Seminare
Rechtspsychologie ist eine Fachrichtung der Psychologie. Diese ist in hohem Maße interdisziplinär geprägt, da sie viele Überschneidungen zu anderen Wissenschaften aufweist. Wir bieten deutschlandweit rechtspsychologische Fachvorträge, Schulungen und Seminare an. Diese richten sich an Menschen, die beruflich mit rechtspsychologischen Themen und Kriminalität zu tun haben, jedoch selbst aus anderen Fachrichtungen stammen. Zur Zielgruppe gehören beispielsweise Beschäftigte von Jugendämtern, der Polizei oder Bedienstete im juristischen Umfeld.
Bei der Entstehung einer Zeugenaussage gemachte Vernehmungsfehler können Folgen für die aussagenpsychologische Beurteilung haben. Fehler der Gesprächsführung wirken sich möglicherweise nachteilig auf das spätere Gerichtsverfahren aus, da sie nachträglich nicht „zu korrigieren“ sind. Unter dem Begriff „Aussageentstehung“ ist beispielsweise an die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen unmittelbar nach einer Gewalttat zu denken. Aber auch Mitarbeitende von Jugendämtern, Kitas u.s.w. können sich unvorbereitet in der Situation einer Erstbekundung über eine mutmaßliche Straftat wiederfinden. Wir sehen eine dringende Notwendigkeit, diesen Berufsgruppen relevante psychologische Grundkenntnisse und Techniken zu vermitteln.
Inhalte und Schwerpunkte von Schulungen werden selbstverständlich individuell an den Wünschen und Bedürfnissen der Auftraggeber ausgerichtet.
Bei Interesse schreiben Sie uns bitte:
schulung@deutsche-forensik.de
Beispielhaft seien hier Seminarthemen für die polizeiliche Praxis genannt:
- Umgang mit traumatisierten Menschen unmittelbar nach Unfall oder Gewaltverbrechen
- Umgang mit psychisch kranken Menschen im Zusammenhang mit Kriminalität oder Unfall
- Vernehmungslehre, Fragetechnik und Fragetypen
- Einordnung von Details bei Zeugenaussagen (auch scheinbar unwichtige Nebensächlichkeiten können in der späteren forensisch-psychologischen Analyse eine erhebliche Beweiskraft bekommen)
- Wahrnehmungsfehler, Wiedergabefehler und Grenzen des Gedächtnisses
- Sachverhalt und Beweismaß
- Beweiswert und Beweiskraft sowie Belastungswahrscheinlichkeit bei Indizien, Persönliche Gewissheit und subjektive Wahrscheinlichkeit
- Merkmalswahrscheinlichkeit mehrerer Indizien
- Abschätzen der abstrakten Beweiskraft eines Indizes
- Bedeutung der Abhängigkeit einzelner Indizien. Anfangswahrscheinlichkeiten
- Beweiskette versus Beweisring